21. Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 782 Tagen (vom 25. Januar 2020 bis am 16. März 2022) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 17. März 2022 vorzeitig angetreten hat (pag. 3126). 58 V. Landesverweisung