Angesichts der Vorstrafe, die den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat sowie unter Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens betreffend das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. April 2021 (vgl. den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug [pag. 3343 f.]), muss eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, zu verurteilen.