Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Hinsichtlich des Strafvollzugs der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2119, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Vorstrafe, die den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat sowie unter Berücksichtigung des laufenden Strafverfahrens betreffend das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. April 2021 (vgl. den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug [pag.