20. Konkretes Strafmass, Höhe des Tagessatzes und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen. Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert haben bzw. er sich nunmehr im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ist der Tagesssatz auf CHF 10.00 festzulegen. Einer Erhöhung würde ferner das Verschlechterungsverbot entgegenstehen (vgl. E. I.9. hiervor). Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter