Der Beschuldigte sei zwar mehrmals vom Oberarzt des Zentrums für ambulante forensische Therapie der AN.________ besucht, diese Gespräche aber auf Wunsch des Ersteren eingestellt worden (pag. 3300). Andererseits erreichen die Einschränkungen kein aussergewöhnliches Ausmass. Gesundheitliche Probleme, wie diejenigen des Beschuldigten, sind im Justizvollzug verbrei-