Dass er medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss, unter Schmerzen leidet und in seiner Mobilität eingeschränkt ist, würde ihn ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen. So wäre so oder anders ein Aufenthalt in einer Pflegeinstitution nötig, die zusätzlich zur Pflege die Möglichkeit des Transportes zu der Dialyse bieten könnte (pag. 3303). Insofern werden Alltag und Freiheit beim Beschuldigten durch den Strafvollzug weniger eingeschränkt, als dies bei einer gesunden Person der Fall ist, welche Arbeit und den Kontakt zu minderjährigen Kindern verliert.