Die Generalstaatsanwaltschaft wendete dagegen ein, die Vorinstanz habe sehr wohl die schwer angeschlagene Gesundheit des Beschuldigten berücksichtigt und zu Recht nicht als aussergewöhnlichen Umstand erkannt (pag. 3470). Mit der Vorinstanz begründet auch für die Kammer der Gesundheitszustand des ________ (Alter)-jährigen Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Einerseits haben seine Leiden keinerlei Bezug zum Strafvollzug. Dass er medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss, unter Schmerzen leidet und in seiner Mobilität eingeschränkt ist, würde ihn ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen.