und ist in seiner Mobilität eingeschränkt (vgl. pag. 3125). Für den Beschuldigte brachte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen vor, der desolate physische und psychische Zustand des Beschuldigten sei mit einem hohen Alter vergleichbar, das gemäss Lehre für eine erhöhte Strafempfindlichkeit genüge. Die Strafe sei dementsprechend um zwei Jahre zu mindern (pag. 3463). Die Generalstaatsanwaltschaft wendete dagegen ein, die Vorinstanz habe sehr wohl die schwer angeschlagene Gesundheit des Beschuldigten berücksichtigt und zu Recht nicht als aussergewöhnlichen Umstand erkannt (pag.