3440, Z. 19). Aus dem Verlaufsbericht geht sodann hervor, dass beim Beschuldigten zwar keine Suchterkrankungen bekannt seien, aber eine Schmerzmittelabhängigkeit angenommen werden könne (pag. 3300). Ferner stand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aufgrund eines Bruches (wohl des Sprunggelenks, vgl. pag. 3299; pag. 3437, Z. 24) die Amputation eines Beines an (pag. 3437, Z. 21). Der Beschuldigte benötigt Unterstützung in Form von Erinnerungen an die Aufrechterhaltung einer angemessenen Hygiene sowie in der Pflege (Medikamente, Wundversorgungen; pag. 3297) und ist in seiner Mobilität eingeschränkt (vgl. pag.