56 det an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz, einer insulinpflichtigen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung, einer multifaktoriellen rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem Schmerzsyndrom. Es bestehen zudem weitere Erkrankungen (vgl. pag. 3299; vgl. pag. 298 ff.). Der Beschuldigte muss nach wie vor drei Mal pro Woche zur Dialyse (pag. 3299; pag. 3440, Z. 11 f.) und eine Vielzahl an Medikamenten einnehmen (pag. 3300 ff.; 3440, Z. 19).