In der Praxis führen gesundheitliche Einschränkungen ausnahmsweise zu einer Reduktion der Strafe, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidempfindlichkeit» geboten sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 356, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 2118, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist der Beschuldigte gesundheitlich schwer angeschlagen. Er lei-