Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In der Praxis führen gesundheitliche Einschränkungen ausnahmsweise zu einer Reduktion der Strafe, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen «Leidempfindlichkeit» geboten sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.