3437, Z. 40 ff.]), erscheint angesichts des erstellen Sachverhalts als geradezu dreist. Aufrichtigkeit lässt sich einzig in den Aussagen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter erkennen («Ich habe das in Anwesenheit meines Kindes gemacht, dass kann mir niemand verzeihen.», «[…] dafür akzeptiere ich jedes Urteil.» [pag. 3439, Z. 21 f. und Z. 23]), die er kontaktieren wollte, hiervon nach Rücksprache mit seiner Anwältin jedoch absah (pag. 3440, Z. 38 f. und Z. 42 f.). Diese sind allerdings nicht als eigentlicher Ausdruck von Reue zu verstehen, sondern einzig Bedauern in Anbetracht der Folgen der Tat.