So bejahte der Beschuldigte erst auf konkrete Nachfrage hin, dass er auch traurig sei, dass dies der Straf- und Zivilklägerin so passiert sei (pag. 3442, Z. 27 ff.). Die einmaligen Nachfragen nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin am Tag nach der Tat (pag. 403, Z. 493 f.) und der gemeinsamen Tochter (pag. 410, Z. 230) sind zu begrüssen, vermögen daran aber nichts zu ändern. Es bestehen keine Hinweise, wonach sich der Beschuldigte mit seinem Verhalten selbstkritisch auseinandergesetzt hätte. Eher bedauert er seine Situation.