Er gestand lediglich ein, was sich aufgrund der Beweislage, d.h. in Bezug auf den von aussen sichtbaren Ablauf, ohnehin nicht bestreiten liess. Dies wirkt sich nicht auf die Strafe aus. Die oberinstanzlich zu Protokoll gegebenen Aussagen, es sei traurig (pag. 3442, Z. 17), dass das passiert und er in diese Situation hineinversetzt worden sei (pag. 3442, Z. 20) und sein Verhalten sei falsch gewesen (pag. 3443, Z. 35), lassen nicht auf eine Einsicht in das Fehlverhalten schliessen. So bejahte der Beschuldigte erst auf konkrete Nachfrage hin, dass er auch traurig sei, dass dies der Straf- und Zivilklägerin so passiert sei (pag.