3440, Z. 22). Insgesamt rechtfertigen diese Umstände keine Straferhöhung. 55 Obwohl er das Kerngeschehen nicht bestritt, machte der Beschuldigte auch oberinstanzlich geltend, in Verletzungsabsicht gehandelt zu haben und stellte dementsprechend die Tatvorgeschichte, den Tatablauf wie auch die inneren Vorgänge und das Tatmotiv anders bzw. vermeintlich zu seinen Gunsten dar. Er gestand lediglich ein, was sich aufgrund der Beweislage, d.h. in Bezug auf den von aussen sichtbaren Ablauf, ohnehin nicht bestreiten liess.