Das Pflegepersonal betrete das Zimmer des Beschuldigten in seiner Abwesenheit nur noch zu zweit und falls zwingen notwendig, die Reinigung werde ausschliesslich in seiner Anwesenheit durchgeführt. Ferner zeige der Beschuldigte ein ausgesprochenes Hierarchiedenken und könne sich gegenüber Führungspersonen höflich und zugewandt verhalten, Pflegehilfen hingegen herablassend behandeln, beschimpfen und teilweise auch anschreien.