Die nicht einschlägige Vorstrafe rechtfertigt mit der Vorinstanz keine Straferhöhung, da diese aus dem Jahre 2015 datiert und damit bereits länger zurückliegt. 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt, was erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Führungsbericht der M.________ vom 15. Februar 2023 lautet positiv und bescheinigt dem Beschuldigten während der Dauer der Hospitalisation, tageweise vom 26. Januar 2020 bis am 5. Oktober 2020 bzw. vom 9. Oktober 2020 bis am 17. März 2022, ein gutes Verhalten.