Trotz dieser Mehrfacherkrankungen und obwohl er drei Stürze erlitt und sich hierbei verletzte (pag. 3299), blieb der Gesundheitszustand des Beschuldigten gemäss dem Verlaufsbericht des Pflegezentrums K.________ seit dessen Eintritt im März 2022 stabil (pag. 3297). Diese Umstände wirken sich nicht auf die Strafe aus. Im Vergleich zum bereits vorinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist dieser keine neuen Einträge auf (pag. 3343 f.). Die nicht einschlägige Vorstrafe rechtfertigt mit der Vorinstanz keine Straferhöhung, da diese aus dem Jahre 2015 datiert und damit bereits länger zurückliegt.