Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen. Angesichts der geringen Tatschwere sind 10 Tagessätze Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18.2 Fazit Die Kammer erachtet nach dem Gesagten vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 19. Täterkomponenten 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen haben grundsätzlich nach wie vor Geltung; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 2117, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).