Tatobjekt bilden fünf Bilder, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben. Ausgehend von der Einteilung gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) mit Änderungen vom 08.11.2019, Seite 42, liegt damit ein Fall der Untergruppe A2 vor. Da es sich um eine erstmalige Verurteilung handelt, ist von einem Regelstrafmass von 12 Strafeinheiten auszugehen.