18. Strafzumessung für die Pornografie 18.1 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2118, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist wegen Eigenkonsums von Kinderpornographie zu verurteilen. Tatobjekt bilden fünf Bilder, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben.