Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 auf 14 Jahre Freiheitsstrafe. 17.2 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafreduktion aufgrund des Versuchs erscheint für den versuchten Mord zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin eine Strafe von 14 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.