Letztendlich rechtfertig das Ausbleiben des Erfolgs dennoch eine spürbare Reduktion der Strafe. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung eine Reduktion im Umfang von drei Jahren angezeigt. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 auf 14 Jahre Freiheitsstrafe.