53 machte aus seiner Sicht und nach seiner Vorstellung alles (Abgabe aller Schüsse aus dem Magazin auf das Opfer), was er zur Herbeiführung des Erfolgs (den Tod der Straf- und Zivilklägerin) als nötig erachtete. Er setzte seinen Tatplan um und verletzte die Straf- und Zivilklägerin schwer. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 3463) liegt somit kein unvollendeter Versuch vor. Letztendlich rechtfertig das Ausbleiben des Erfolgs dennoch eine spürbare Reduktion der Strafe.