3459, Z. 22). Die Tat wirkt sich somit bis heute auf den Alltag der Straf- und Zivilklägerin aus. Das Ausbleiben des Erfolgs ist nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern in erster Linie der Tatsache, dass er im dynamischen Geschehen durch seine Schüsse nicht noch weitere Organe verletzte. Weiter wurde die Lebensgefahr wie bereits ausgeführt durch die notfallmässige Behandlung abgewendet. Der Beschuldigte