Die Lebensgefahr konnte durch die notfallmässige medizinische Intervention abgewendet werden. Es blieb aber lediglich dem Zufall überlassen, dass nicht zusätzliche Strukturen in anatomischer Nähe der Verletzungen – wie Rippenschlagadern, die Brusthöhle, die rechte Lunge, Milz und Leber, die Geschlechtsorgane, grössere Nerven und Gefässe – verletzt wurden (pag. 539). Ferner trug die Straf- und Zivilklägerin erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen davon. Sie ist bereits über längere Zeit nicht arbeitsfähig und eine Rückkehr in den AK.