O., N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Zwar bestand für die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der zahlreichen Schussverletzungen keine unmittelbare, akute Lebensgefahr, sie erlitt aber eine lebensbedrohliche Verletzung infolge eröffneten Dünndarmschlingen. Die Lebensgefahr konnte durch die notfallmässige medizinische Intervention abgewendet werden.