379, Z. 172), lässt sich ein solcher nicht begründen. Zudem fällt eine Strafminderung aufgrund eines Kulturkonflikts ausser Betracht, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem Heimatland grundsätzlich strafbar ist (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 129 zu Art. 47 StGB), was vorliegend zweifellos der Fall ist. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus und es bleibt bei einem als knapp schwer zu bezeichnenden Tatverschulden und einer Tatverschuldensstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt. 17.1.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)