52 flikts ist nach Überzeugung der Kammer ebenfalls ausgeschlossen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte mit der Trennung und Emanzipation der Straf- und Zivilklägerin Probleme bekundete. Dass dies auf kulturbedingte Wertvorstellungen zurückführen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch aus der einmaligen und pauschalen Aussage des Beschuldigten auf die konkrete Frage hin, es sei wegen des Respekts auch zu der Schiesserei gekommen (pag. 379, Z. 172), lässt sich ein solcher nicht begründen.