Die Privatklägerin sei eine schöne, junge und gescheite Frau und im Verlaufe der Beziehung sei das Rollenverständnis aus den Fugen geraten. Es habe sich vorliegend auch um eine Art Kulturkonflikt gehandelt und es gelte zu berücksichtigen, wenn das Unrechtsbewusstsein kulturbedingt herabgesetzt sei. Der Beschuldigte lebe seit vielen Jahren in der Schweiz, habe sich aber innerhalb der ________ Kultur bewegt. Dazu gehörten auch Wertvorstellungen zwischen Mann und Frau. In seinem Zustand sei der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen, damit umzugehen (pag. 3463). Wie dargelegt, lag der Tat keine Kurzschlusshandlung zugrunde.