2116, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wirken sich diese Umstände allerdings neutral aus. Sie fanden im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits Berücksichtigung. Oberinstanzlich brachte die Verteidigung für den Beschuldigten vor, es hätten verschiedene Aspekte für die Kurzschlusshandlung vorgelegen; ein Gefühl, ausgenutzt worden zu sein, eine Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit, aber auch Wut und Ohnmacht. Die Privatklägerin sei eine schöne, junge und gescheite Frau und im Verlaufe der Beziehung sei das Rollenverständnis aus den Fugen geraten.