Die von der Straf- und Zivilklägerin initiierte Trennung war vollzogen, sie bewohnte eine andere Wohnung und die gemeinsame Betreuung der Tochter schien zu funktionieren. Der Beschuldigte hätte jede Möglichkeit gehabt, sich mit der Trennung abzufinden und sein Leben fortzusetzen. Ferner trifft zu, dass der Beschuldigte bewusst die Waffe organisiert und intensiv auf eine Begegnung hingearbeitet sowie die Möglichkeit hatte, noch eine Nacht zu überlegen, ob er dies wirklich machen will. Entgegen der Vorinstanz (pag. 2116, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wirken sich diese Umstände allerdings neutral aus.