Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd aus. Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts der Straf- und Zivilklägerin zu vermeiden. Die von der Straf- und Zivilklägerin initiierte Trennung war vollzogen, sie bewohnte eine andere Wohnung und die gemeinsame Betreuung der Tochter schien zu funktionieren.