Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Als Tatmotiv stehen vorliegend Eifersucht, Rache und verletzter Stolz im Vordergrund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits berücksichtigt wurde.