Damit nahm der Beschuldigte zusätzlich langanhaltende Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Tochter und von Q.________ im Sinne eines «Kollateralschadens» billigend in Kauf, was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erhöht. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass, zumal sich die Skrupellosigkeit vorliegend mit verschiedenen Elementen begründen lässt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt.