Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (BGE 118 IV 142 E. 2b; BGE 120 IV 67 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2; 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns.