17. Strafzumessung für den versuchten Mord 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Objektive Tatschwere Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei objektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist.