197 Abs. 5 StGB bedroht den Konsum von Inhalten mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für den vorliegend zu beurteilenden Schuldspruch wegen Pornografie kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten.