Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich – trotz blosser Versuchsstrafbarkeit – kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario). Art. 197 Abs. 5 StGB bedroht den Konsum von Inhalten mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.