5B_557/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3). Dem Beschuldigten war klar, dass es sich dabei um verbotene Erzeugnisse handelt und er hat sich diese bewusst durch elektronische Mittel beschafft. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie zu bestätigen. 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Pornografie (Beschaffung von pornografischen Aufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen über elektronische Mittel zum eigenen Konsum) gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gemacht.