Die entsprechenden Bilder sind zweifelsfrei als kinderpornografisch und somit als verbotene harte Pornografie zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sie sich über elektronische Mittel beschafft, denn ansonsten wären sie nicht im Cache-Speicher seines Mobiltelefons zu finden. Der objektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt. Dem Browserverlauf des Mobiltelefons lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte verschiedentlich pornografisches Material mit dem Stichwort «Teens» konsumierte, so unter anderem Videos mit dem Titel «Small girl teen with big men», «Nervöses Teen Kathi […]».