In objektiver Hinsicht blieb der Erfolg aus. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. Die Beschuldigte hat sich des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig gemacht. 49 13.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.