Es war ihm bewusst, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod der Straf- und Zivilklägerin, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Der subjektive Tatbestand ist folglich auch hinsichtlich des Qualifikationstatbestands des Mordes erfüllt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die vorliegende Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in subjektiver Hinsicht erfüllt. In objektiver Hinsicht blieb der Erfolg aus.