3462), zumal die besondere Skrupellosigkeit trotz bestehender Konfliktsituation bejaht wurde. Wie im vorliegenden Fall war im zitierten Urteil nicht ersichtlich, dass das Opfer dem Täter Leid zugefügt hätte und dieses habe den Täter verlassen, womit er sich nicht habe abfinden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.). Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich demnach auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit des Vorgehens begründenden Gegebenheiten: Es war ihm bewusst, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist.