gegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass die Parteien bereits seit einiger Zeit getrennt lebten und die gemeinsame Betreuung der Tochter gut zu funktionieren schien, erscheint die Tat umso unverständlicher. Der Beschuldigte handelte in höchstem Masse selbstgerecht, krass egoistisch und aus niederen Beweggründen, wobei sein Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar ist und in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat steht. Unbehelflich ist letztlich der Verweis der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 (pag. 3462), zumal die besondere Skrupellosigkeit trotz bestehender Konfliktsituation bejaht wurde.