Von einer entschuld- oder bloss einfühlbaren Konfliktsituation angesichts der Vorgeschichte, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse, kann nicht die Rede sein. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin Konflikte und eine Trennung hatten, wie sie auch in anderen Beziehungen vorkommt. Weder bestanden bezüglich der Finanzen noch des gemeinsamen Kindes übermässige Differenzen. Dass die Strafund Zivilklägerin dem Beschuldigten Leid zugefügt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Schüsse auf die Straf- und Zivilklägerin erfolgten demgegenüber geplant und ohne, dass es vor der Tat zwischen den Parteien einen unmittelbaren Konflikt