Selbst wenn sich der Beschuldigte – was nicht erstellt ist – hilflos und verzweifelt gefühlt hätte, ist darin nicht das Tatmotiv zu verorten. Scheinbar in seinem Stolz gekränkt, weil die Straf- und Zivilklägerin nun ein selbständiges Leben ohne ihn führte, aus Eifersucht und Rache im Zusammenhang mit dem Mann im Spiegel beschloss er, ihr Leben auszulöschen. Von einer entschuld- oder bloss einfühlbaren Konfliktsituation angesichts der Vorgeschichte, die die Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse, kann nicht die Rede sein.