48 füllung des Mordtatbestandes nicht ausschliesst. Gleiches gilt bezüglich des Hinweises, eine derartige Gefühlskälte könne sich nicht innert 24 Stunden entwickelt haben (pag. 3462), zumal der Beschuldigte die Tat plante, Vorbereitungen für das Treffen traf und schliesslich zur Tat schritt (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin Dr. D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3465]). Selbst wenn sich der Beschuldigte – was nicht erstellt ist – hilflos und verzweifelt gefühlt hätte, ist darin nicht das Tatmotiv zu verorten.