Tochter sowie Q.________ in den Flur traten und die Tat mit eigenen Augen sehen konnten. Er liess sich weder von den Schreien der Straf- und Zivilklägerin, noch von jenen der gemeinsamen Tochter und Q.________ von seinem Vorhaben abbringen. Letztendlich waren die Beweggründe des Beschuldigten verwerflich und zeigten eine extreme Geringschätzung des Lebens des Opfers. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Vielzahl an Kontaktversuchen des Beschuldigten deute auf Verzweiflung sowie eine brodelnde Seele und nicht auf berechnende Kaltblütigkeit hin (pag. 3461), verkennt sie, dass eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung die Er-